Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Ingenieur, L., der im Departement für Verkehr, Ausrüstung und Umwelt des Kantons Wallis tätig war. Im Rahmen seiner Funktionen überwachte er Arbeiten zur Verstärkung der Brücke von Dorénaz, die die Installation einer Metallpalplanche im Rhein erforderten. Diese Palplanche wurde nach Abschluss der Arbeiten nicht entfernt und blieb im Fluss, bis sie 2001 von einem Floß gerammt wurde, was zum Tod eines jungen Mädchens und schweren Verletzungen einer anderen Person führte.

Das Bundesgericht wurde mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Strafkammer II des Kantonsgerichts Wallis befasst, die L. wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und Behinderung des öffentlichen Verkehrs durch Fahrlässigkeit verurteilt hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Tatbestandsmerkmale des Delikts der Behinderung des öffentlichen Verkehrs durch Fahrlässigkeit, die Fahrlässigkeit, die konkrete Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit einer Person, die am öffentlichen Verkehr teilnimmt, und einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Fahrlässigkeit und der Gefährdung umfassen.

Das Gericht befand, dass L. durch das Zurücklassen der Palplanche im Fluss nach Abschluss der Arbeiten eine erkennbare Gefahr für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Personen geschaffen hatte, die auf dem Rhein navigierten. Es stellte auch fest, dass L. seine Pflichten zur Vorsicht verletzt hatte, indem er…