Sachverhalt
Am 7. April 2014 hat die Direction générale des finances publiques françaises ein Ersuchen um Amtshilfe in Steuersachen an die Eidgenössische Steuerverwaltung gerichtet, das sich auf A. und dessen Ehefrau B. bezog, beide wohnhaft in Frankreich. Das Ersuchen zielte darauf ab, Informationen über die Bankkonten der Betroffenen bei der Bank C. in der Schweiz zu erhalten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Amtshilfe bewilligt, aber A. und B. haben gegen diese Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt, das die Entscheidung wegen Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben aufgehoben hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Ersuchen um Amtshilfe auf Informationen basierte, die durch strafbare Handlungen nach schweizerischem Recht, nämlich die von Hervé Falciani gestohlenen Daten der Genfer Filiale der Bank HSBC, erlangt worden waren.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht, die abgelehnt wurde. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass Art. 7 Buchst. c StAhiG, der die Unzulässigkeit eines Ersuchens um Amtshilfe vorsieht, das auf Informationen basiert, die durch strafbare Handlungen erlangt wurden, eine Vollzugsnorm ist, die den Grundsatz von Treu und Glauben in der internationalen Amtshilfe in Steuersachen konkretisiert.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass der Grundsatz von Treu und Glauben ein allgemeiner Grundsatz des Völkerrechts ist, der in den internationalen Beziehungen, einschließlich im Bereich der Amtshilfe in Steuersachen, anwendbar ist. Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass Art. 7 Buchst. c StAhiG eine Vollzugsnorm ist, die diesen Grundsatz konkretisiert, indem es ein Beispiel für ein treuwidriges Verhalten liefert.
Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob das streitige Ersuchen um Amtshilfe auf Informationen basierte, die durch strafbare Handlungen nach schweizerischem Recht erlangt worden waren. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass das Ersuchen um Amtshilfe möglich geworden war…