Sachverhalt
Die im Handelsregister eingetragene Personengesellschaft W. H. und E. H., die eine Sägemühle betrieb und Liegenschaften verwaltete, hat ihre gewerbliche Tätigkeit 1976 eingestellt und bezieht seither nur noch Baurechtszinsen. Die Ausgleichskasse hat die vom Beschwerdeführer als Gesellschafter bezogenen Mietanteile als Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit qualifiziert, die der Beitragspflicht unterliegen. Der Beschwerdeführer hat diese Qualifizierung bestritten und geltend gemacht, es handle sich um steuerfreie Vermögenserträge.Erwägungen
Gemäss Rechtsprechung besteht bei einer im Handelsregister für den Betrieb einer Erwerbstätigkeit eingetragenen Personengesellschaft die Vermutung, dass die von den Gesellschaftern bezogenen Ertragsanteile Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit darstellen, die der Beitragspflicht unterliegen. Diese Vermutung kann nur dann widerlegt werden, wenn die Handelsregistereintragung offensichtlich seit langem nicht mehr der Realität entspricht und triftige Gründe gegen eine Änderung der Eintragung vorliegen.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Handelsregistereintragung seit langem nicht mehr der Realität entspricht, da die Gesellschaft keine gewerbliche Tätigkeit mehr ausübt, sondern lediglich eine Baurechtsliegenschaft verwaltet. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine triftigen Gründe dafür vorgebracht, weshalb die…