Sachverhalt
Der kolumbianische Staatsbürger Y. wurde am 26. Februar 1981 in Miami (Florida/USA) festgenommen, als er im Besitz von Kokain war. In einem bei seiner Festnahme gefundenen Brief war von der Überweisung eines Betrags von 1'222'000 Dollar auf ein nummeriertes Konto bei einer Genfer Bank die Rede. Das Konto wurde zunächst am 19. Mai 1981 vom Untersuchungsrichter in Genf im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens blockiert. Frau X., die sich als Kontoinhaberin ausgab, legte Widerspruch gegen diese Entscheidung ein. Anschließend wurde die Blockade aufgehoben. Am 12. August 1981 ordnete der Genfer Untersuchungsrichter jedoch die Beschlagnahme des Kontos gestützt auf Art. 24 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) und Art. 58 StGB an. Frau X. erhob Beschwerde gegen diese Verfügung bei der Anklagekammer des Kantons Genf, die diese am 13. September 1982 abwies. Daraufhin erhob Frau X. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von Frau X. ab. Es vertrat die Auffassung, dass Art. 24 BetmG den Genfer Behörden die Befugnis verleiht, in Genf befindliche, aus illegalem Drogenhandel im Ausland stammende unrechtmäßige Vermögensvorteile zu beschlagnahmen, um sie anschließend dem Staat zuzuweisen, und zwar auch dann, wenn der Täter in der Schweiz gemäß Art. 3 bis 6 StGB nicht bestraft werden könnte.
Das Bundesgericht erklärte, dass Art. 24 BetmG vom Gesetzgeber eingeführt wurde, um…