Sachverhalt

Am 20. September 1951 erließ der Regierungsrat des Kantons Zürich eine Landschaftsschutzverordnung für das Soldatendenkmal in Forch (Forchschutzverordnung, FSchV), die in Zone I ein absolutes Bauverbot einführte. Drei Parzellen von Emil Bäggli und zwei Parzellen von Arnold Schulthess befanden sich in dieser Zone I. Nach Veröffentlichung der Verordnung erhoben Bäggli und Schulthess öffentlich-rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht, die 1952 teilweise gutgeheißen wurde. Das Bundesgericht verwies die Sache dann zur Prüfung der Entschädigungsfrage zurück.

1959 erkannte der Kanton Zürich, dass das Bauverbot einer materiellen Enteignung gleichkommt, und leitete ein Schätzungsverfahren gemäß EntG ein. Die Schätzungskommission legte die Entschädigung auf der Grundlage des Verkehrswertes des Bodens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung am 9. Oktober 1951 fest. Bäggli und die Erben von Schulthess fochten diese Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an, das die Klage teilweise für begründet erklärte.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass für die Berechnung der Entschädigung bei einer Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleichkommt, der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beschränkung maßgeblich ist und nicht der Zeitpunkt der Schätzungsentscheidung. Diese Lösung ist durch die Unterschiede zwischen formeller und materieller Enteignung gerechtfertigt. Bei der formellen Enteignung gibt es einen Leistungsaustausch zwischen Enteignetem und Enteignendem, was es rechtfertigt, auf den Zeitpunkt der Schätzungsentscheidung abzustellen. Bei einer materiellen Eigentumsbeschränkung hingegen tritt die Wertminderung des Gutes bereits mit Inkrafttreten der Beschränkung ein, und zu diesem Zeitpunkt entsteht der…