Sachverhalt
H. C. wurde zwischen 1990 und 1991 aufgrund psychischer Störungen und Suizidgefahr mehrmals in psychiatrische Einrichtungen eingewiesen. Am 20. Januar 1991 wurde sie auf Anordnung ihres Arztes dringend in die Psychiatrische Klinik Rheinau eingewiesen. Am 2. Februar 1991 wurde sie auf ihren schriftlichen Antrag hin von der Psychiatrischen Kommission des Zürcher Kantonsgerichts entlassen. Am 13. März 1991 erhob M. C., die Schwester von H. C., Klage gegen den Kanton Zürich. Sie beantragt die Feststellung einer Verletzung der Art. 3 und 5 EMRK während des letzten Klinikaufenthalts ihrer Schwester sowie die Zahlung einer Entschädigung von 51'000 Franken.Erwägungen
1. Das Bundesgericht wies den Antrag auf Feststellung einer Verletzung der Art. 3 und 5 EMRK ab. Art. 13 EMRK ist nicht direkt anwendbar, da das Schweizer Recht bereits einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne dieser Bestimmung, nämlich Art. 429a ZGB, vorsieht. 2. Hinsichtlich des Entschädigungsantrags befand das Bundesgericht, dass die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 5 EMRK und Art. 429a ZGB erfüllt sind. Diese Bestimmungen decken jedoch nur die Freiheitsentziehung ab, nicht aber Zwangsbehandlungen oder Fixierungen, die integraler Bestandteil der Behandlung im Rahmen der Einweisung sind. 3. Das Gericht befand, dass der Arzt zur Anordnung der Notaufnahme gemäß Art. 397a ZGB berechtigt war und…