Sachverhalt
Die [Y. AG] betreibt eine Sommerrodelbahn namens "Y.". Am 29. September 1996 sind die Kinder S.A. und T.A. von hinten auf den Schlitten von X. und seinem Sohn auf der Bahn aufgefahren. X. erlitt eine Gehirnerschütterung und eine Schleudertrauma. X. hat gegen die Y. AG Schadenersatzklage erhoben. Die kantonalen Gerichte haben die Klage abgewiesen, da die [Y. AG] ihre Sorgfaltspflicht nicht verletzt habe. X. hat beim BZP Beschwerde erhoben.Erwägungen
Das BZP hat zunächst geprüft, ob das EHG anwendbar ist. Es kam zum Schluss, dass der Betrieb einer Sommerrodelbahn nicht als Eisenbahnunternehmen qualifiziert werden kann, da die Schlitten nicht auf Schienen fahren und die Anlage nicht öffentlich zugänglich ist. Folglich ist das EHG im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Hinsichtlich der Sorgfaltspflicht des Betreibers befand das BZP, dass die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen, wie Beschilderung und…