Art. 69 BZP
1 Über die Prozesskosten entscheidet das Gericht von Amtes wegen nach den Artikeln 65, 66 und 68 BGG .
2 Es bestimmt nach seinem Ermessen, ob mehrere Kläger oder Beklagte solidarisch und in welchem Verhältnis unter sich oder ob sie nach Kopfteilen oder entsprechend ihrer Beteiligung am Rechtsstreit kostenpflichtig oder ersatzberechtigt sind. Ebenso bestimmt es, inwieweit der Intervenient am die Gerichtskosten und die Entschädigung des Gegners der unterstützten Partei beitragspflichtig oder diesem gegenüber ersatzberechtigt ist.
3 Die Parteien sollen vor dem Urteil ein spezifiziertes Verzeichnis ihrer Kostenforderung einreichen.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Haftung aus dem Betrieb einer Rodelbahn; Sorgfaltspflicht8 Zitierungen
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24 Zitierungen
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3Bestimmung der interkantonal zuständigen Vormundschaftsbehörde1 Zitierungen
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4Verfahrensablauf bei einem superprovisorischen Massnahmebegehren und vorgängig eingereichter Schutzschrift; Gewährung des rechtlichen Gehörs0 Zitierungen
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5Miete einer Baumaschine (Bagger) mit Bedienungsmann0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Klage aus Staatshaftung11 Zitierungen
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Staatshaftung8 Zitierungen
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2002 und 2003; Schadenersatzbegehren8 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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