Sachverhalt

Die Kläger, Erben des verstorbenen [C.A.] , erhoben Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Begehren, sie für zu Unrecht erhobene Nachsteuern und Verzugszinsen sowie für Gerichts-, Beratungs- und Rechtsvertretungskosten zu entschädigen. Der Erblasser hatte in den Jahren 2002 und 2003 insgesamt Fr. 370'000.-- in Anlagen bei der [X. GmbH] investiert, die sich später als betrügerisches Anlagesystem mit Schneeballcharakter herausstellte. Die Kläger machten geltend, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_342/2016 vom 23. Dezember 2016 die Rechtmässigkeit der Nachsteuern und Verzugszinsen zu Unrecht bestätigt habe.

Die Kläger beantragten, die Schweizerische Eidgenossenschaft habe sie für einen Schaden von insgesamt Fr. 111'882.20 zu entschädigen, der sich aus Nachsteuern (inkl. Verzugszinsen) von Fr. 37'207.20, Gerichtsgebühren von Fr. 4'875.-- sowie Beratungs- und Rechtsvertretungskosten von Fr. 69'800.-- zusammensetzte.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Klage und kam zu dem Schluss, dass die Rechtmässigkeit des Urteils 2C_342/2016 vom 23. Dezember 2016 nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden kann, da es sich um ein formell rechtskräftiges Urteil handelt. Das Gericht stützte sich auf Art. 12 VG, der besagt, dass die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden kann.

Das Gericht wies auch darauf hin, dass der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes gilt, wonach eine Partei, die eine Verfügung erfolglos bis vor oberster Instanz angefochten hat, die Rechtmässigkeit dieser Verfügung nicht nochmals in einem Verantwortlichkeitsprozess bestreiten kann. Da die Kläger die Verfügungen…