Sachverhalt
Am 9. November 2002 schlossen X. Ltd (Gesellschaft nach zypriotischem Recht) und Y. (Gesellschaft nach katarischem Recht) einen Bauvertrag für den Bau eines Industriekomplexes in Katar, der eine Schiedsklausel enthielt. Am 20. Dezember 2002 stellte Z. S.p.A. (Gesellschaft nach italienischem Recht) eine Zahlungsgarantie zugunsten von X. aus. 2003 entstand ein Streit zwischen den Parteien, und im Oktober rief X. die Garantie an, aber Z. weigerte sich, einzugreifen. Am 18. Oktober 2005 leitete X. ein Schiedsverfahren gegen Y. und Z. bei dem ICC-Schiedsgericht ein. Das Schiedsgericht entschied, dass es für Z. nicht zuständig sei. X. legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein, um diese Entscheidung aufheben zu lassen.Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die rechtlichen Fragen, die die Zuständigkeit oder Unzuständigkeit des Schiedsgerichts bestimmen, frei, ohne jedoch zu einem Berufungsgericht zu werden. Es erinnert an die in dieser Sache geltenden Grundsätze:
Die Schiedsvereinbarung bindet grundsätzlich nur die Vertragsparteien. In bestimmten Fällen wie der Schuldübernahme kann sie sich jedoch auch auf Dritte erstrecken, die darin nicht genannt sind. Die Schuldübernahme, sei sie befreiend oder kumulativ, führt zur Übertragung der Schiedsklausel auf den Übernehmer. Dies lässt sich damit begründen, dass die Schiedsklausel als Nebenabrede der Schuld folgt.
Bei anderen Sicherheitsformen (Bürgschaft, Garantie usw.) ist die Situation jedoch anders, da der Garant nicht zum passiven Schuldner der gesicherten Schuld wird. Daher kann die Schiedsvereinbarung des Hauptvertrags nicht als Nebenabrede der aus…