Sachverhalt

Der Beschwerdeführer X. war als Abteilungsleiter und Vizedirektor bei der Firma Z. A.-G. tätig. Ohne Wissen der Werkleitung baute er in seiner Abteilung eine Arbeitsgruppe auf, die über etwa ein Jahr hinweg Zusatzmaschinen zu Pressen konstruierte, deren Fabrikation und Vertrieb er gemeinsam mit der Firma B. betrieb. Dadurch entstand der Firma Z. A.-G. ein Schaden von rund 26.800 Franken an ausbezahlten Löhnen sowie durch die Verwendung von Zeichenmaterial. Das Obergericht des Kantons Y. verurteilte X. wegen fortgesetzter und aus Gewinnsucht begangener ungetreuer Geschäftsführung.

Erwägungen

Der Kassationshof hält fest, dass der Begriff der "Geschäftsführung" im Sinne von Art. 159 StGB nicht nur die rechtsgeschäftliche Vertretung nach aussen umfasst, sondern auch die tatsächliche Fürsorge für ein fremdes Vermögen. Als Abteilungsleiter und Vizedirektor mit Dispositionsbefugnis über die Betriebsmittel und das Personal des Werkes I war X. Geschäftsführer im Sinne von Art. 159 StGB.

Indem X. die ihm unterstellten Angestellten teilweise dauerhaft für sein Geheimunternehmen anstatt für das Werk I arbeiten ließ, schädigte…