Sachverhalt

A. B. ist am 14. Juni 2014 verstorben. Vor ihrem Tod war sie bei der Helsana Versicherungen AG für die obligatorische Krankenversicherung versichert. [A.], im Namen und für die Erben, hat von Helsana die anteilsmäßige Rückerstattung der KVG-Prämie für den Zeitraum vom 15. bis 30. Juni 2014 beantragt. Helsana hat die Rückerstattung abgelehnt mit der Begründung, dass weder das KVG noch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Auszahlung anteilsmäßig für den Versicherungszeitraum im Todesfall des Versicherten vorsehen. Das Kantonale Versicherungsgericht des Kantons Tessin hat die Entscheidung von Helsana bestätigt. [A.] hat daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheißen und entschieden, dass die Krankenkassenprämie nicht unteilbar ist. Insbesondere hat das Bundesgericht Folgendes festgestellt:

  • Art. 24 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG), der am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, verankert den Grundsatz der Teilbarkeit der Prämie im Bereich der privatrechtlichen Versicherungen. Diese neue Gesetzesbestimmung wurde in der bisherigen Rechtsprechung (Urteil K 72/05 vom 14. August 2006) nicht korrekt berücksichtigt.
  • Zwischen der Prämie und dem Versicherungsschutz besteht ein direkter Zusammenhang, daher kann die Unteilbarkeit der Prämie nicht auf Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) gestützt werden, der nur die Zahlungsmodalitäten regelt.
  • Der Grundsatz der…