Sachverhalt
Diese Entscheidung betrifft eine Nichtigkeitsbeschwerde, die B. gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden eingereicht hat. Die zentrale Frage ist, ob eine Bilanz, die nicht der Revisionsstelle vorgelegt und nicht von der Generalversammlung genehmigt wurde, als gültiges Beweismittel gelten kann.
Das Bundesgericht musste die Voraussetzungen prüfen, unter denen ein Dokument, auch wenn es vom Verfasser als Beweismittel erstellt wurde, als beweiskräftiges Schriftstück angesehen werden kann. Es hat insbesondere die gesetzlichen Anforderungen und die Handelsbräuche in Bezug auf die Gültigkeit von Rechnungsabschlüssen analysiert.
Erwägungen
Zunächst hat das Bundesgericht klargestellt, dass allein der Umstand, dass der Verfasser eines Schriftstücks die Absicht hatte, es als Beweismittel zu verwenden, nicht ausreicht, um ihm diese Eigenschaft zu verleihen. Vielmehr muss das Schriftstück nach Gesetz oder Handelsbräuchen geeignet sein, als Beweismittel zu dienen.
Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass die strittige Bilanz nicht der Revisionsstelle vorgelegt und nicht von der Generalversammlung genehmigt wurde, wie es Art. 698 Abs. 2 Ziff. 3 OR verlangt. Gemäß der Rechtsprechung erlangt die von der Geschäftsleitung erstellte Bilanz erst nach dieser Genehmigung Beweiskraft im Sinne von Art. 963 OR.
Das Gericht führte jedoch aus, dass das Fehlen von Unterschriften am Ende der Bilanz nicht entscheidend sei, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Bilanz von den nach Art. 961 OR zur…