Sachverhalt
Am 31. Dezember 2002 ist die russische Staatsangehörige X. mit Hilfe von Schleppern illegal ohne Pass und Visum in die Schweiz eingereist. Am selben Tag hat sie sich im Empfangszentrum Kreuzlingen gemeldet und um Asyl ersucht. Ihr Asylgesuch wurde abgelehnt und ihre Wegweisung angeordnet. Dennoch ist X. in der Schweiz geblieben. Am 8. Januar 2004 hat das Migrationsamt des Kantons Luzern eine Strafanzeige wegen illegaler Einreise und Aufenthalt erstattet. Das Kantonsgericht Luzern hat sie wegen illegaler Einreise und Aufenthalt für schuldig befunden und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Wochen und einer Buße verurteilt. X. hat gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, die jedoch abgelehnt wurde.Erwägungen
Das Gericht prüft zunächst, ob die Einreise der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 4 ANAG illegal war. Es kommt zum Schluss, dass die Einreise illegal war, da die Beschwerdeführerin weder Pass noch Visum hatte und die Grenze auch nicht an einer kontrollierten Grenzübergangsstelle überschritten hat.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf einen rechtfertigenden Notstand gemäß Art. 34 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, um ihre illegale Einreise zu rechtfertigen. Die speziellen Bestimmungen des Ausländerstrafrechts (Art. 23 Abs. 3 ANAG und Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention) regeln jedoch abschließend die Bedingungen, unter denen die illegale Einreise eines Flüchtlings…