Sachverhalt

Am 30. Juli 1982 erwirkte Dr. Franz Achermann beim Betreibungsrichter des Bezirks Affoltern eine einstweilige Verfügung gegen Frank Hanselmann. Die Pfändung betraf den Liquidationsanteil des Schuldners an der Erbengemeinschaft Hanselmann-Pfister, insbesondere den Erlös aus der Verwertung mehrerer Liegenschaften in der Gemeinde Stallikon. Am 2. Februar 1983 wurde dieser Liquidationsanteil bis zu 13'000 Franken gepfändet. Nachdem der Gläubiger am 16. März 1983 die Verwertung beantragt hatte, überwies das Betreibungsamt Stallikon am 21. April 1983 die Sache an das Bezirksgericht Affoltern, damit dieses gemäss Art. 9 und 10 der Verordnung des Bundesgerichts über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gesamthandvermögen vom 17. Januar 1923 (VPGV) Vergleichsverhandlungen durchführe. Das Bezirksgericht Affoltern stellte dann fest, dass der letzte Wohnsitz des verstorbenen Walter Oskar Hanselmann in Stäfa war und seine Erbschaft ungeteilt geblieben ist. Es erklärte daher die Pfändung und deren Vollstreckung von Amts wegen für nichtig, da das Betreibungsamt Stallikon nicht zuständig war. Die von Achermann gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen.

Erwägungen

Gemäss ständiger Rechtsprechung muss, wenn der Schuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder keinen festen Wohnsitz, sein Anrecht auf einen Anteil an einer ungeteilten Erbschaft am Ort verfolgt werden, wo die Erbengemeinschaft betrieben werden kann, also am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, gemäss Art. 49 SchKG. Im vorliegenden Fall befand sich der letzte Wohnsitz des Erblassers in Stäfa, weshalb das Betreibungsamt Stäfa für die Bewilligung und Durchführung der Pfändung…