Sachverhalt

X. und Frau X., beide italienischer Staatsangehörigkeit, heirateten 1960 in Sizilien. Durch ein Urteil vom 13. Mai 1998 sprach das Gericht in Mailand auf Antrag des Ehemannes ihre Scheidung aus. Am 24. Juni 1998 beantragte Frau X. beim Bezirksrichter II von Monthey die Ergänzung dieses Scheidungsurteils, insbesondere um einen monatlichen Unterhalt, Schadenersatz und die Teilung des Grundstücks in Sizilien zu erhalten. Der Bezirksrichter erklärte sich für zuständig zur Entscheidung über diesen Antrag gemäss Art. 64 Abs. 1 IPRG. Auf eine Nichtigkeitsbeschwerde hin wies das Walliser Kantonsgericht die Sache an den Erstrichter zurück, damit er zunächst prüfe, ob eine solche Klage auch in Italien erhoben werden könnte. In seiner neuen Entscheidung kam der Bezirksrichter zum Schluss, dass die Ergänzungsklage in Italien erhoben werden könnte, und wies daher den Antrag als unzulässig ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht hiess die von Frau X. erhobene Berufung gut. Es vertrat die Auffassung, dass nach geltendem Recht der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils nicht…