Sachverhalt
Herr [M.] war Angestellter der Bank X in Zürich, wo er hauptsächlich unabhängig das Wertschriftenportfolio der Bankkunden verwaltete. 1973 wurde er zum Prokuristen ernannt und 1979 zum Handlungsbevollmächtigten. Zwischen 1971 und 1979 ließ sich Herr M. Kundenwertpapiere der Bank X, die bei einer anderen Bank im Namen der Bank deponiert waren, aushändigen und verkaufte diese über die Bank Y. Anschließend buchte er den Erlös von rund 900.000 Franken auf sein Privatkonto und verwendete den gesamten Betrag für seine eigenen Bedürfnisse. Das Kantonsgericht verurteilte Herrn [M.] wegen qualifizierter Veruntreuung i.S.v. Art. 140 Ziff. 2 StGB, Urkundenfälschung und Urkunderentzug.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde von Herrn [M.] gegen diese Verurteilung ab. Es sah Herrn [M.] als professionellen Vermögensverwalter i.S.v. Art. 140 Ziff. 2 StGB an, da er als Bankangestellter unabhängig das Vermögen der Kunden verwaltete. Dass er nicht der direkte Vertragspartner der geschädigten Kunden war, sondern Angestellter der Bank, die vertraglich mit der Vermögensverwaltung beauftragt war, hat keine Auswirkung auf seine strafrechtliche Verantwortung als professioneller Verwalter. Art. 140 Ziff. 2 StGB erfasst auch Angestellte von Unternehmen, die fremdes Vermögen…