Sachverhalt
Am 30. April 1997 haben die Gesellschaften Comfinor S.A., Comsal S.A. und Comro S.A. der Eidgenössischen Bankenkommission eine Anzeige gemäss Art. 50 BEHG eingereicht und beantragt, nicht dem BEHG zu unterstehen. Die Eidgenössische Bankenkommission hat die Gesellschaften jedoch als Wertpapierhändler dem BEHG unterstellt und deren unverzügliche Liquidation angeordnet. Die Gesellschaften haben gegen diese Entscheidung Beschwerde beim BGer erhoben und bestritten ihre Unterstellung unter das BEHG sowie die fehlende Rechtsgrundlage für ihre Liquidation. Auch die in Aruba domizilierte Finorex International NV hat gegen die Entscheidung der Eidgenössischen Bankenkommission Beschwerde erhoben, sie als tatsächliche Zweigniederlassung in der Schweiz zu betrachten.Erwägungen
Das BGer hat die Beschwerden abgewiesen. Es erachtete, dass die beschwerdeführenden Gesellschaften die Kriterien für Wertpapierhändler gemäss BEHG erfüllten, da sie professionell für eigene und fremde Rechnung Optionen kauften und verkauften. Zudem unterhielt die Finorex tatsächlich eine Zweigniederlassung in der Schweiz durch ihre Zusammenarbeit mit der Comro S.A. Obwohl das BEHG die Möglichkeit einer Liquidation von Gesellschaften ohne die erforderliche Bewilligung nicht ausdrücklich vorsieht, erachtete das BGer diese Massnahme analog zur Rechtsprechung zu unbewilligten Bankgeschäften als zulässig. Die Eidgenössische…