Art. 935 OR
Wiedereintragung
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann dem Gericht beantragen, eine gelöschte Rechtseinheit wieder ins Handelsregister eintragen zu lassen.
2 Ein schutzwürdiges Interesse besteht insbesondere, wenn: 1. nach Abschluss der Liquidation der gelöschten Rechtseinheit nicht alle Aktiven verwertet oder verteilt worden sind; 2. die gelöschte Rechtseinheit in einem Gerichtsverfahren als Partei teilnimmt; 3. die Wiedereintragung für die Bereinigung eines öffentlichen Registers erforderlich ist; oder 4. im Fall eines Konkurses die Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit für den Schluss des Konkursverfahrens erforderlich ist.
3 Bestehen Mängel in der Organisation der Rechtseinheit, so ergreift das Gericht zusammen mit der Anordnung der Wiedereintragung die erforderlichen Massnahmen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Handelsregister7 Zitierungen
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2Verpflichtung schweizerischer Zweigniederlassungen von Firmen mit Hauptsitz im Ausland zur Eintragung in das Handels-register6 Zitierungen
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3Art. 642 Abs. 1 und Abs. 3 OR4 Zitierungen
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4BGE 76_I_1504 Zitierungen01.01.1950 · 4 Zitierungen
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5BGE 79_I_701 Zitierungen10.02.1953 · 1 Zitierungen
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6Zweigniederlassungen0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Wiedereröffnung des Konkurses1 Zitierungen
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1 Zitierungen23.11.2005 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen27.01.2005 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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