Art. 935 OR

Wiedereintragung

1 Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann dem Gericht beantragen, eine gelöschte Rechtseinheit wieder ins Handelsregister eintragen zu lassen.
2 Ein schutzwürdiges Interesse besteht insbesondere, wenn: 1. nach Abschluss der Liquidation der gelöschten Rechtseinheit nicht alle Aktiven verwertet oder verteilt worden sind; 2. die gelöschte Rechtseinheit in einem Gerichtsverfahren als Partei teilnimmt; 3. die Wiedereintragung für die Bereinigung eines öffentlichen Registers erforderlich ist; oder 4. im Fall eines Konkurses die Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit für den Schluss des Konkursverfahrens erforderlich ist.
3 Bestehen Mängel in der Organisation der Rechtseinheit, so ergreift das Gericht zusammen mit der Anordnung der Wiedereintragung die erforderlichen Massnahmen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Handelsregister
    · 21.01.1991 · 7 Zitierungen
  2. 2
    Verpflichtung schweizerischer Zweigniederlassungen von Firmen mit Hauptsitz im Ausland zur Eintragung in das Handels-register
    · 17.03.1982 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 642 Abs. 1 und Abs. 3 OR
    · 07.03.1977 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 76_I_150
    01.01.1950 · 4 Zitierungen
  5. 5
    BGE 79_I_70
    10.02.1953 · 1 Zitierungen
  6. 6
    Zweigniederlassungen
    · 04.05.2015 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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