Sachverhalt
Parteien und Instanzen: Die [A. AG] (Beschwerdeführerin, Gläubigerin) gelangte mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. September 2020 (PF200055-O/U). Beschwerdegegner sind die [B. GmbH] in Liquidation (Beschwerdegegnerin 1) und deren Geschäftsführer [C.] (Beschwerdegegner 2).
Sachverhalt:
- Mit Urteil vom 31. Januar 2019 eröffnete das Bezirksgericht Zürich (Konkursgericht) den Konkurs über die [B. GmbH] . Das Verfahren wurde am 7. März 2019 mangels Aktiven eingestellt.
- Am 14. Juni 2019 wurde die Gesellschaft von Amtes wegen gemäss Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV im Handelsregister gelöscht.
- Am 11. März 2020 ersuchte die [A. AG] um Wiedereintragung der Gesellschaft in Liquidation und um Wiedereröffnung des Konkurses, gestützt auf neu entdeckte Aktiven, nämlich Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Geschäftsführer [C.] als formelles Organ und gegen die Muttergesellschaft als faktisches Organ.
- Mit Urteil vom 30. April 2020 ordnete das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht im summarischen Verfahren/Konkursgericht) die Wiedereintragung an und wiedereröffnete den Konkurs mit summarischem Verfahren.
- Die Beschwerdegegner appellierten und erhoben Beschwerde beim Obergericht. Dieses trat im Beschwerdegeschäft PF200055 auf die Anträge betreffend die Wiedereintragung nicht ein, hiess die Beschwerde betreffend die Wiedereröffnung des Konkurses gut, hob das erstinstanzliche Dispositiv-Ziff. 2 auf und wies das Konkursbegehren ab.
- Im Berufungsverfahren LF200034 wies das Obergericht das Begehren um Wiedereintragung ab, mit der Begründung, ohne Wiedereintragung fehle es an einem konkursfähigen Subjekt.
- Das Bundesgericht hiess im Parallelverfahren 4A_527/2020 vom 22. April 2021 die Beschwerde gegen das Urteil LF200034 gut, hob es auf und wies die Berufung der Beschwerdegegner gegen die Wiedereintragung ab, da deren Berufungslegitimation fehlte. Glaubhaftmachung eines Aktivums genüge im Wiedereintragungsverfahren.
- Die [A. AG] beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung des Beschlusses und Urteils PF200055 und die Bestätigung der Wiedereröffnung des Konkurses, eventualiter Rückweisung. Die Beschwerdegegner beantragten Abweisung. Das Obergericht verzichtete auf Vernehmlassung. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung bezüglich Kostenfolgen zuerkannt.
- Die Beschwerdeführerin rügte insbesondere eine Verletzung von Art. 66 ZPO (fehlende Parteifähigkeit der Beschwerdegegnerin 1 und fehlende Beschwerdeberechtigung des Organs) sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Streitfrage: Ob die Voraussetzungen für die Wiedereröffnung des Konkurses über eine im Handelsregister gelöschte, mangels Aktiven eingestellte GmbH erfüllt sind, und ob das Obergericht die Beschwerde zu Recht gutgeheissen hat, ohne sich zu den Konkursvoraussetzungen zu äussern.
Erwägungen
Rechtsmittelzulässigkeit: Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts als Rechtsmittelinstanz über die Wiedereröffnung eines Konkurses. Die Beschwerde in Zivilsachen ist unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d und Art. 75 BGG). Die Rügen der Bundesrechtsverletzung (Art. 95 lit. a BGG) sind in gedrängter Form darzulegen (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Verletzung verfassungsmässiger Rechte unterliegt dem Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG); neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der Vorentscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Rechtlicher Rahmen der Wiedereröffnung: Die Wiedereröffnung eines mangels Aktiven eingestellten Konkurses ist gesetzlich nicht geregelt, wird aber von Lehre und Rechtsprechung anerkannt. Werden nach Einstellung und Löschung neue Vermögenswerte entdeckt, die die Kosten eines Konkursverfahrens decken, muss die Gesellschaft wieder im Handelsregister eingetragen, der Konkurs neu eröffnet und im summarischen oder ordentlichen Verfahren abgewickelt werden. Das Vorhandensein von Vermögenswerten muss glaubhaft gemacht werden. Zum Antrag auf Wiedereintragung ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, insbesondere Verwaltungsräte, Liquidatoren und Gläubiger. Die Wiedereröffnung kommt nur bei Einstellung mangels Aktiven in Frage, während der Nachkonkurs (Art. 269 SchKG) ein durchgeführtes Verfahren voraussetzt.
Bindungswirkung des Parallelverfahrens: Das Urteil 4A_527/2020 vom 22. April 2021 erging zwischen denselben Parteien während des hängigen Verfahrens und gilt als gerichtsnotorisch. Es unterliegt nicht dem Novenverbot (Art. 99 BGG) und ist im vorliegenden Verfahren in tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Parteifähigkeit und…