Art. 159 HRegV

Inhalt des Eintrags des Konkurses

Folgende Angaben müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
  1. a. bei Eröffnung des Konkurses über eine Rechtseinheit oder bei der Bestätigung der Konkurseröffnung: 1. die Tatsache, dass der Konkurs eröffnet wurde und von welchem Gericht oder welcher Behörde, 2. das Datum und der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses, 3. bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
  2. b. bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ein Rechtsmittel, bei Aufhebung der Konkurseröffnung oder Widerruf des Konkurses: 1. die Tatsache, dass einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt beziehungsweise die Konkurseröffnung aufgehoben oder der Konkurs widerrufen wurde, 2. das Datum der Verfügung, 3. bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
  3. c. bei Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung: 1. die Tatsache, dass eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wurde, 2. das Datum des Beschlusses, 3. die Personenangaben zur ausseramtlichen Konkursverwaltung;
  4. d. bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven: 1. die Tatsache, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde, 2. das Datum der Einstellungsverfügung;
  5. e. bei Wiederaufnahme des Konkursverfahrens: 1. die Tatsache, dass das Konkursverfahren wiederaufgenommen wurde, 2. das Datum der Wiederaufnahmeverfügung, 3. bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
  6. f. bei Abschluss des Konkursverfahrens: 1. die Tatsache, dass das Konkursverfahren abgeschlossen wurde, 2. das Datum der Schlussverfügung.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister/Abtretung von Ansprüchen nach Art. 260 SchKG
    · 19.08.2020 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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