Sachverhalt

Die [A. GmbH] (später in Liquidation) mit Sitz in Luzern, eine in der Reisebranche tätige Gesellschaft, deren Stammanteile von der [A. GmbH] Deutschland gehalten wurden, erzielte im relevanten Zeitraum einen Jahresumsatz von über Fr. 5 Mio. Am 16. März 2021 beantragte sie beim Finanzdepartement des Kantons Luzern nicht rückzahlbare Härtefallbeiträge in Höhe von Fr. 2.2 Mio. zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie. Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 lehnte das Finanzdepartement den Antrag ab, da die Lohnkosten des Unternehmens nicht überwiegend in der Schweiz anfielen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, mit Urteil vom 29. Dezember 2021 abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin erhob am 7. Februar 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Zusprechung der Härtefallhilfe. Eventualiter verlangte sie die Rückweisung der Sache an den Kanton Luzern zur Bemessung und Ausrichtung der Härtefallhilfe. Der Kanton Luzern beantragte die Abweisung der Beschwerde. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens wurde über die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2022 der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren mangels Aktiven am 18. Juli 2022 eingestellt. Die Einstellung wurde am 22. Juli 2022 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin trotz Konkurs und Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils hat, da die Gesellschaft erst am 22. Juli 2024 von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht wird und bis dahin die Liquidation fortzuführen ist. Zudem können nach der Einstellung des Konkursverfahrens noch verwertbare Vermögenswerte auftauchen, die eine Wiedereintragung der Gesellschaft und die Durchführung des Konkursverfahrens ermöglichen würden. Daher blieb die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert.

Sodann prüfte das Bundesgericht, ob ein Rechtsanspruch auf die Covid-19-Härtefallhilfen besteht. Es erinnerte daran, dass die bundesrechtlichen Regelungen (Covid-19-Gesetz und Covid-19-Härtefallverordnung) selbst keinen Anspruch auf Härtefallmassnahmen einräumen, sondern lediglich die Bedingungen für die kantonale Mitfinanzierung durch den Bund definieren. Die Kantone sind frei, ob und unter welchen Voraussetzungen sie Härtefallmassnahmen gewähren. Die Beschwerdeführerin stützte ihr Gesuch auf die Verordnung des Kantons Luzern über Härtefallmassnahmen (KHV/LU), die auf das subsidiäre kantonale Recht verweist. Das Bundesgericht analysierte, ob die KHV/LU eine Anspruchssubvention im Sinne von Art. 83 lit. k BGG vorsieht. Entscheidend ist, ob die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Subventionen hinreichend präzise und ohne Ermessensspielraum der Behörde geregelt sind.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die KHV/LU keine Anspruchssubvention begründet. Zwar enthält die Verordnung selbst keine explizite „Kann-Vorschrift“, doch wird sie von der Rahmenbestimmung des Wirtschaftsförderungsgesetzes des Kantons Luzern erfasst, die eine Ermessensgewährung vorsieht. Zudem enthält die KHV/LU einen Budgetvorbehalt, der die Gewährung der Mittel von der Verfügbarkeit der bewilligten Kredite abhängig macht. Die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Härtefallhilfen, insbesondere die Bedingung, dass die Lohnkosten „überwiegend in der…