Erwägungen

Tradax Internacional S.A. und Tradax Export S.A., zwei Gesellschaften mit Sitz in Panama-Stadt, gehören zur Cargill Tradax-Gruppe. Sie haben die Schweizer Gesellschaften Tradax Genève S.A. und Tradax Gestion S.A. mit Sitz in Genf beauftragt, in ihrem Namen und für ihre Rechnung eine Geschäftstätigkeit auszuüben.

Mounir Srouji, ein Gläubiger von Tradax Internacional S.A. und Tradax Export S.A. mit Wohnsitz in Beirut, hat beim Handelsregisterführer des Kantons Genf die Eintragung einer Zweigniederlassung dieser beiden Gesellschaften in Genf beantragt, da sie den Großteil ihrer Tätigkeit am Sitz der Schweizer Gesellschaften ausüben. Der Handelsregisterführer hat diesen Antrag abgelehnt, ebenso wie der Vorsteher des kantonalen Volkswirtschaftsdepartements in der Berufung.

Srouji hat daraufhin eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben, die das Gericht gutgeheißen und die vorherigen Entscheidungen aufgehoben hat.

Erwägungen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss eine Schweizer Zweigniederlassung von Gesellschaften mit Hauptsitz im Ausland im Handelsregister eingetragen werden, auch wenn der Hauptteil ihrer Tätigkeit in der Schweiz und nicht an ihrem ausländischen Sitz ausgeübt wird. Der Sitz einer Aktiengesellschaft ist nicht notwendigerweise der Hauptort ihrer wirtschaftlichen Aktivität.

Das Vorhandensein einer Zweigniederlassung setzt nicht voraus, dass die Gesellschaft über eigene Räumlichkeiten oder direkt angestelltes Personal verfügt. Es genügt, dass die Schweizer Niederlassung einen gewissen Grad an…