Sachverhalt

Das Bundesgericht wurde mit einer Beschwerde gegen eine Buße konfrontiert, die Herrn Binz wegen Nichtzahlung der Parkgebühr bei der Parkierung seines Fahrzeugs in Bern auferlegt wurde. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass Art. 37 Abs. 2 BV, der die Erhebung von Gebühren für die Nutzung öffentlicher Straßen verbietet, auch für das Parken auf öffentlichen Straßen gelte.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass Art. 37 Abs. 2 BV den Gemeinden nicht daran hindert, bestimmte Teile des öffentlichen Grundes als Parkplätze auszuweisen und deren Nutzung gegen Entrichtung einer Gebühr zu erlauben, sofern in angemessener Entfernung ausreichend kostenlose Parkplätze zur Verfügung stehen. Obwohl das kurzfristige Parken zum "Verkehr" im Sinne von Art. 37 Abs. 2 BV gehört, verstößt die Umwandlung bestimmter Teile der…