Sachverhalt
In diesem Fall leidet die Beschwerdeführerin an einer angeborenen Unterkieferprognathie mit einem ANB-Winkel von -3° und mehreren permanenten Kreuzbissstellungen der Zähne. Sie beantragt die Erstattung ihrer Zahnbehandlungen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin und die Versicherung Helsana haben ihren Antrag abgelehnt, da die Behandlungen nach dem 20. Lebensjahr gemäß Art. 19a Abs. 1 Bst. a KLV nicht mehr als notwendig erachtet wurden. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin das Bundesgericht angerufen.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass Art. 19a Abs. 1 Bst. a KLV so auszulegen ist, dass nur Zahnbehandlungen aufgrund einer angeborenen Behinderung, die aus medizinischen Gründen eine Behandlung über das 20. Lebensjahr hinaus erfordern, von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden. Diese Auslegung stützt sich auf die Entstehungsgeschichte der Bestimmung, die eine Lücke in der Invalidenversicherung für…