Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Gefangenen, A., der eine Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren wegen Mordes und versuchter schwerer Raub sowie eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen wiederholten schweren Diebstahls und anderer Delikte verbüßt. Der Gefangene hat die bedingte Entlassung beantragt, die vom Gericht für die Vollziehung von Strafen (GIAP) abgelehnt und anschließend von der Kammer für Strafrechtsberufungen des Appellationsgerichts des Kantons Tessin (CRP) bestätigt wurde. Der Gefangene hat daraufhin eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingereicht und die Aufhebung der Urteile der CRP und des GIAP sowie seine bedingte Entlassung beantragt.

Der Gefangene macht geltend, dass die Kommission für die Überprüfung gefährlicher Verurteilter, die sich gegen seine bedingte Entlassung ausgesprochen hat, nicht unparteiisch war, da zwei ihrer Mitglieder, die Präsidentin des Kantonsgerichts und der Generalprokurator, bereits in früheren Verfahren, an denen er beteiligt war, mitgewirkt hatten. Der Gefangene macht weiter geltend, dass die Nichtmitteilung der Namen der Mitglieder der Kommission es ihm unmöglich gemacht hat, mögliche Ablehnungsgründe geltend zu machen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und festgestellt, dass die Nichtmitteilung der Namen der Mitglieder der Kommission für die Überprüfung gefährlicher Verurteilter gegen Art. 29 Abs. 1 BV verstößt und dem Gefangenen die Geltendmachung möglicher Ablehnungsgründe unmöglich gemacht hat.

Das Bundesgericht hat weiter festgestellt, dass die Anwesenheit eines Richters in der Kommission, der den Gefangenen in der Vergangenheit verurteilt hat, Art. 62d StGB nicht verletzt, da diese Norm sich ausschließlich auf den Vertreter der Psychiatrie bezieht. Das Bundesgericht hat jedoch festgestellt, dass der Gefangene den Staatsanwalt, der Mitglied der Kommission ist, ablehnen kann, wenn dieser die Anklage in…