Sachverhalt
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat den Rentenantrag von C. abgelehnt. Am 25. Oktober 2007 hat die Anwältin L. von der DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG im Namen von C. eine "vorsorgliche Beschwerde" beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht, ohne die Rechtsbegehren zu begründen. Am 5. November 2007 hat sie die Rechtsbegehren ergänzt und begründet. Das kantonale Gericht hat auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG hat im Namen von C. eine öffentlich-rechtliche Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Entscheids vom 13. November 2007 sowie die Verpflichtung der Vorinstanz, auf die Beschwerde vom 25. Oktober 2007 einzutreten, beantragt.Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Beschwerde als begründet. Gemäss Art. 61 Bst. b ATSG muss das Versicherungsgericht der beschwerdeführenden Partei, wenn die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügt, eine angemessene Frist zur Verbesserung der Beschwerde ansetzen, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Nur bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch kann das Gericht von der Gewährung einer zusätzlichen Frist absehen. Im vorliegenden Fall konnte die Anwältin von C. die IV-Akten vor Einreichung…