Sachverhalt
Fincantieri-Cantieri Navali Italiani S.p.A. und Oto Melara S.p.A., zwei italienische Gesellschaften, die auf die Herstellung von Kriegsmaterial spezialisiert sind, hatten Herrn M. beauftragt, als Vermittler für den Verkauf von Schiffen und anderen Militärausrüstungen an die Republik Irak tätig zu werden. Nach der ordnungsgemäßen Durchführung der Verträge bis 1987 traten Schwierigkeiten auf und die irakischen Behörden stellten ihre Zahlungen ein. Daraufhin hat Herr M. beim Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer ein Schiedsverfahren gegen die beiden Gesellschaften eingeleitet, um die Zahlung der Provisionen zu erwirken, auf die er Anspruch erhebt. Unter Berufung auf die Resolutionen des UN-Sicherheitsrats, die jede Geschäftstätigkeit mit dem Irak untersagen, haben die Gesellschaften die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts wegen der Nichtschiedsgerichtsbarkeit der Sache erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Gesellschaften gegen den Beschluss des Schiedsgerichts, das seine Zuständigkeit anerkannt hat, abgewiesen. Es hat entschieden, dass der Streitgegenstand, der sich auf den Anspruch des Vertreters auf Provisionszahlung bezieht, vermögensrechtlicher Natur im Sinne von Art. 177 Abs. 1 IPRG ist und daher nach Schweizer Recht der Schiedsgerichtsbarkeit unterliegt. Die Tatsache, dass die Ansprüche aus Verträgen mit dem Irak resultieren und von Regeln des öffentlichen Völkerrechts beeinflusst werden, schließt die Schiedsgerichtsbarkeit nicht aus, solange nicht ersichtlich ist, dass grundlegende Rechtsprinzipien ein…