Sachverhalt
Durch Urteil vom 5. November 2007 hat das Zivilgericht Greyerz die Scheidung der Ehegatten A. und B. ausgesprochen und deren Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung bestätigt, die der Mutter die elterliche Sorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder C. und D. zuwiesen. 2009 hat die Mutter ein Verfahren zur Änderung des Scheidungsurteils eingeleitet. 2010 ist die Mutter mit den Kindern in die Schweiz gezogen. 2011 und 2013 haben die Schweizer Gerichte das Scheidungsurteil geändert, um zunächst dem Vater und dann wieder der Mutter die elterliche Sorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzuweisen. Gegen diese letzte Entscheidung hat der Vater Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.Erwägungen
Das Bundesgericht hat zunächst von Amtes wegen die Frage der Zuständigkeit der Schweizer Gerichte für diese Klage auf Änderung des Scheidungsurteils geprüft. Da Tunesien die Haager Übereinkommen von 1996 und 1961 zum Schutz von Minderjährigen nicht ratifiziert hat, hat das Bundesgericht Art. 85 Abs. 3 IPRG als Grundlage für die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte angesehen, sofern der Schutz der Kinder dies erfordert. Das Bundesgericht hat die Sache daher an die kantonale Behörde zurückverwiesen, damit diese diese Frage prüft. Darüber hinaus hat das Bundesgericht…