Art. 7a ZGB

1 Für die Ungültigkeit von Ehen mit Minderjährigen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 geschlossen wurden, gilt das neue Recht. 2 Haben beide Ehegatten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts das 18. Altersjahr vollendet, so kann der Ungültigkeitsgrund nur von dem Ehegatten geltend gemacht werden, der zur Zeit der Eheschliessung minderjährig war und im Zeitpunkt der Einreichung der Ungültigkeitsklage das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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