Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] und die Beschwerdegegnerin [Y.] wurden 1976 geschieden. Das Bezirksgericht Kreuzlingen verpflichtete [X.] zu einer unbefristeten Unterhaltsersatzrente von CHF 1'500 pro Monat an seine geschiedene Ehefrau [Y.] . Mehrmals versuchte [X.] in den Folgejahren, die Rente aufheben oder herabsetzen zu lassen, was jedoch abgelehnt wurde. Am 1. Februar 2008 verlangte [X.] erneut die Aufhebung der Rente ab Erreichen seines AHV-Alters am 25. Dezember 2007. Das Bezirksgericht Winterthur setzte die Rente auf CHF 745 pro Monat herab. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid. Gegen das obergerichtliche Urteil erhob [X.] Beschwerde in Zivilsachen mit dem Ziel, die Rente vollständig aufzuheben.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass bei der Festsetzung der Unterhaltsrente im Zeitpunkt der Scheidung nur beschränkt vorhersehbar ist, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten entwickeln werden. Eine unerwartete Veränderung der finanziellen Situation kann dazu führen, dass sich der ursprünglich festgelegte Unterhaltsbeitrag im Nachhinein als unangemessen erweist. Daher können die Rente insbesondere herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich und dauerhaft verändert haben. Das Obergericht hat die Rente herabgesetzt, da auf Seiten der Beschwerdegegnerin eine unvorhersehbare wirtschaftliche Verbesserung eingetreten ist. Sie verfügt nun über…