Sachverhalt
Der aus dem Kosovo stammende X. reiste 1998 mit seiner damaligen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das abgelehnt wurde. Die Familie wurde vorläufig aufgenommen, bis die Ausschaffung möglich war. 2002 heiratete X. eine Schweizer Bürgerin, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. 2008 beantragte er den Familiennachzug für seine drei Kinder aus erster Ehe. Das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg verweigerte die Bewilligung, was vom Kantonsgericht bestätigt wurde. X. erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass X. zwar keinen Anspruch auf Familiennachzug nach dem Ausländergesetz hat, er sich aber auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen kann, da er selbst ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat. Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts, die zwischen Gesamt- und Teilfamiliennachzug unterschied, entspricht nicht mehr der aktuellen Rechtslage in der Schweiz und der EU. Heute ist grundsätzlich nicht mehr zwischen diesen beiden Formen des Familiennachzugs zu unterscheiden. Für den Familiennachzug eines Ausländers mit Aufenthaltsbewilligung sind folgende Voraussetzungen zu prüfen: 1) Zusammenleben mit den Kindern, 2)…