Sachverhalt

Das Bundesgericht befasste sich mit der Verfassungsmäßigkeit des Proporzwahlverfahrens für die Wahl des Landrates im Kanton Nidwalden. Die Beschwerdeführer, die "Grünen Nidwalden" und zwei Stimmbürger, rügten, dass das bestehende Wahlverfahren mit sehr unterschiedlich großen Wahlkreisen die Verfassung verletze und durch keine historischen Verhältnisse gerechtfertigt sei. Das Bundesgericht stellte fest, dass das Proporzwahlverfahren des Kantons Nidwalden für die Wahl des Landrates vor der Bundesverfassung nicht standhält. Zwar sind die Kantone in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens weitgehend frei, jedoch müssen sie die Vorgaben der Bundesverfassung, insbesondere den Grundsatz der Wahlfreiheit gemäß Art. 34 Abs. 2 BV, beachten. Das vom Kanton Nidwalden eingeführte Wahlverfahren entspricht nicht den Anforderungen an ein echtes Proporzwahlrecht. Zum einen weisen die hohen natürlichen Quoren in den einzelnen Gemeinden, die teilweise über 10% liegen, auf eine Verfehlung des Proporzgedankens hin. Zum anderen führen die großen Unterschiede in der Mandatszahl der Gemeinden dazu, dass die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen nicht hinreichend gewahrt ist. Das Bundesgericht kam daher zum Schluss, dass das Wahlverfahren die sich aus Art. 34 Abs. 2 BV ergebenden Vorgaben der Wahlfreiheit deutlich verfehlt. Auch gewichtige politische Minderheiten sind vom Landrat ausgeschlossen und eine große Anzahl von Wählerstimmen bleibt unbeachtlich. Dieses Wahlsystem ist mit den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts unvereinbar.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob das Wahlsystem aus Gründen überkommener Gebietsorganisation gerechtfertigt werden kann. Das Verfassungsgericht des Kantons Nidwalden hatte dies bejaht, da die politischen Gemeinden als historisch gewachsene Wahlkreise mit erheblicher organisatorischer, wirtschaftlicher und politischer Autonomie sowie einem entsprechenden Zusammengehörigkeitsgefühl der Einwohner anzusehen seien. Das Bundesgericht sah diese Argumente jedoch nicht als…