Sachverhalt
Der mit B. verheiratete D. war ab Anfang 2008 bei der Pensionskasse der Bank A. für die berufliche Vorsorge versichert. Im Juli 2015 beantragte er, dass das Todesfallkapital bei seinem Ableben nicht seiner Ehefrau, sondern vollumfänglich seiner Lebenspartnerin C. ausgezahlt werden soll. Am 29. November 2015 verstarb D. Seine Witwe B. ersuchte im Dezember 2015 um Ausrichtung sowohl der Witwenrente als auch des Todesfallkapitals. Die Pensionskasse stellte sich auf den Standpunkt, dass die vom Versicherten begünstigte C. sämtliche reglementarischen Anspruchsvoraussetzungen erfülle, weshalb das Todesfallkapital nicht der Witwe, sondern der Lebenspartnerin des Verstorbenen auszurichten sei.Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass nach Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den gesetzlichen Anspruchsberechtigten auch andere Personen für die Hinterlassenenleistungen begünstigen kann, u.a. die Person, die mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat. Die Vorsorgeeinrichtungen sind dabei frei, den Kreis der begünstigten Personen enger zu fassen als im Gesetz umschrieben.
Die Pensionskasse hatte in ihrem Reglement jedoch die Dauer der Lebensgemeinschaft auf lediglich drei Jahre verkürzt.…