Sachverhalt
X., ein deutscher Staatsangehöriger und Pilot bei Swissair, ist bei der Vorsorge- und Hinterbliebenenversicherung für das ausländische Flugpersonal von Swissair (im Folgenden "die Kasse") versichert. Im Scheidungsverfahren hat das Kantonsgericht Thurgau seine Forderung gegen die Kasse auf rund 240.000 CHF beziffert und seiner Ehefrau nach deutschem Recht 90.000 CHF als Ausgleich für den Zugewinn zugesprochen. Dieser Betrag wurde von der Gläubigerin gepfändet.
Der Schuldner hat die Pfändung angefochten, da er der Ansicht ist, dass seine Forderung gegen die Kasse mit 240.000 CHF und nicht mit 1 CHF, wie vom Betreibungsamt angenommen, zu bewerten sei. Der Präsident des Bezirksgerichts Kreuzlingen hat der Anfechtung stattgegeben und eine Neubewertung der Forderung angeordnet. Die Beschwerdekommission des Kantonsgerichts Thurgau hat jedoch die ursprüngliche Pfändung wiederhergestellt.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts ist der Ansicht, dass die Forderung des Schuldners gegen die Kasse pfändbar ist, auch wenn deren Fälligkeit ungewiss ist. Es handelt sich nämlich um eine Forderung und nicht nur um eine Erwartung, da das Reglement der Kasse vorsieht, dass jeder Begünstigte einen Forderungsanspruch gegen sie hat, dessen Höhe jederzeit berechnet werden kann.
Hinsichtlich der Bewertung dieser Forderung ist die Kammer der Ansicht, dass die kantonale Aufsichtsbehörde von ihrem Ermessen übermäßigen Gebrauch gemacht hat, indem sie…