Sachverhalt

Am 12. Juli 1972 ereignete sich ein schwerer Unfall auf dem ersten Abschnitt der Bergbahn Betten-Bettmeralp, bei dem 12 Personen tödlich verunglückten und der 18-jährige Deutsche Peter Hennemuth schwer verletzt wurde. Die Entschädigungsforderungen von Peter Hennemuth wurden vom Kantonsgericht Wallis am 6. September 1979 in Höhe von ca. 230'000 Schweizer Franken anerkannt. Die deutsche Krankenkasse Barmer Ersatzkasse, bei der Peter Hennemuth seit dem 22. Februar 1974 versichert war, hat bis Ende 1977 Leistungen in Höhe von 126'077,78 DM erbracht. Anschließend hat die Barmer Ersatzkasse einen Regressanspruch in Höhe von 146'083,40 Schweizer Franken gegen die Bergbahn-Gesellschaft Betten-Bettmeralp AG geltend gemacht.

Erwägungen

Nach dem schweizerischen IPR ist die Anwendung einer ausländischen Norm des Sozialversicherungsrechts zulässig, wenn sie das anwendbare Privatrecht des betroffenen Staates ergänzt. Die Frage der Haftung ist nach dem Recht des Unfallorts, also nach schweizerischem Recht, zu beurteilen. Damit die deutsche Krankenkasse jedoch gegen den Verantwortlichen Regress nehmen kann, muss dieser ein Verschulden tragen. Bei einer juristischen Person ist zu prüfen, ob ein Organ ein Verschulden zu vertreten hat.

Das Kantonsgericht hat nicht ausreichend geprüft, ob der Betriebsleiter Imhof als…