Sachverhalt
Der Sachverhalt kann wie folgt zusammengefasst werden: - 1995 schenkten die Eltern (H. und V.) ihrem Sohn [S.], damals 10 Jahre alt, eine Luftdruckwaffe. Sie wiesen ihn in deren Gebrauch ein, verboten ihm aber, auf Personen zu schießen. - Die Waffe und die Munition wurden in einem abgeschlossenen Schrank im Elternschlafzimmer aufbewahrt, wobei der Schlüssel im Schloss steckte. - Am 21. Februar 1996 holte [S.] die Waffe hervor und schoss auf ein anderes Kind, O., wodurch diesem eine schwere Verletzung am rechten Auge zugefügt wurde. - Die Eltern wurden wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt. Gegen diesen Entscheid legten sie Beschwerde ein.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Eltern ab. Es befand, dass die Eltern ihre Sorgfaltspflicht verletzt hatten, indem sie die Waffe und die Munition nicht ausreichend gesichert aufbewahrten, obwohl ein minderjähriges Kind im selben Haushalt lebte. Obwohl Luftdruckwaffen keine "Waffen" im Sinne des WG sind, bergen sie ähnliche Gefahren und üben eine starke Anziehungskraft auf Kinder aus. Daher gelten die für die sichere Aufbewahrung von Feuerwaffen entwickelten Grundsätze auch für…