Sachverhalt

Das Eidg. Versicherungsgericht wurde mit einer Beschwerde des Bundesamts für Sozialversicherungen gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn befasst. Letzteres hatte fünf Beitragsentscheide der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn gegenüber dem Versicherten Emil Demarmels für nichtig erklärt, da sie nicht unterzeichnet waren.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht erachtet, dass die Unterschrift keine Gültigkeitsvoraussetzung für Beitragsentscheide ist. Obwohl die Schriftform gemäss Art. 128 Abs. 1 AHVV für Entscheide der Kassen betreffend Forderungen oder Schulden eines Versicherten oder Beitragspflichtigen verlangt wird, umfasst diese Anforderung nicht zwangsläufig die Pflicht zur Unterzeichnung. Verwaltungsrechtsprechung und -lehre anerkennen, dass die Behörden für Entscheide, die in grosser Zahl zu erlassen sind und deren Inhalt von Fall zu Fall nur wenig variiert, gedruckte Formulare verwenden können, ohne dass diese vom zuständigen Beamten unterzeichnet sein müssen.

Daher macht es die Tatsache, dass die strittigen Beitragsentscheide mittels Schreibmaschine oder…