Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Streit zwischen einer Aktiengesellschaft (der Klägerin) und ihrem ehemaligen Arbeitnehmer (dem Beklagten), der vom 1. September 1973 bis 14. August 1980 als leitender Ingenieur in ihrem technischen Büro tätig war. Der Beklagte hat einen Fehler in den Berechnungen für ein Angebot gemacht, was zu einem Verlust für die Gesellschaft führte. Die Gesellschaft hat nach Beendigung des Arbeitsvertrags des Beklagten Klage auf Schadensersatz gegen ihn erhoben.
Die wichtigsten Fakten sind die folgenden
- Der Beklagte hat einen Fehler in Höhe von fr. 200'000.-- in den Berechnungen für das Angebot gemacht.
- Die Gesellschaft hat einen Nettoverlust von fr. 354'686.50 aufgrund dieses Fehlers erlitten.
- Der Beklagte hatte keine kaufmännische Ausbildung und war nicht speziell für die Erstellung von Angeboten eingestellt worden.
- Der technische Direktor der Gesellschaft, X., hat die Berechnungen für das Angebot vor Abschluss des Vertrags mit dem Kunden nicht überprüft.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob die Gesellschaft auf ihre Schadensersatzansprüche verzichtet hat, indem sie diese nicht vor Beendigung des Arbeitsvertrags des Beklagten geltend gemacht hat. Das Gericht hat festgestellt, dass die Gesellschaft nicht auf ihre Ansprüche verzichtet hat, da sie vor Beendigung der Arbeitsverhältnisse keine Gelegenheit hatte, ihre Absicht dem Beklagten mitzuteilen.
Das Gericht hat auch die Frage der Haftung des Beklagten für den Schaden geprüft. Es hat festgestellt, dass der Beklagte einen Fehler begangen hat, indem er die angebotenen Preise auf der Grundlage einer ganz gewöhnlichen Konstruktion mit einfachen Bedingungen festgelegt hat, was zu einer deutlichen Unterveranschlagung geführt hat. Allerdings hat das Gericht auch festgestellt, dass die Bedeutung des Fehlers bei der Festlegung der Entschädigung nicht…