Sachverhalt

Der Streitfall betrifft die Frage, ob und in welchem Umfang die Krankenversicherung die medizinischen Leistungen übernehmen muss, die ein Arzt seinem Ehegatten erbracht hat.

Dr. med. [A.], praktizierender Arzt, wurde von seiner Ehefrau und Praxispartnerin, Dr. med. B., vom 31. Dezember 1997 bis 31. Mai 1998 wegen Infektionen, Erkrankungen des Bewegungsapparats und Venenleiden behandelt. Die Visana-Versicherung, bei der [A.] für die Behandlungskosten versichert ist, hat die Kosten für Analysen, Röntgenaufnahmen, Material und Medikamente erstattet, aber die Übernahme der sonstigen Behandlungskosten abgelehnt.

Das kantonale Verwaltungsgericht hat die Entscheidung der Versicherung bestätigt und der Ansicht, dass die laufenden Kosten der ärztlichen Behandlung Teil der familienrechtlichen Unterhaltspflicht gemäß Art. 163 ZGB sind und daher keinen Anspruch auf ein Honorar des behandelnden Ehegatten begründen.

Erwägungen

Das Bundesgericht für Sozialversicherungen ist der Auffassung, dass in einem System der obligatorischen Krankenversicherung, das diese Leistungen abdeckt, die Kosten der ärztlichen Behandlung durch den Ehegatten nicht als Teil der Unterhaltspflicht gemäß Art. 163 ZGB geltend gemacht werden können. Die Tatsache, dass der Patient frei wählen kann, sich von seinem Arzt-Ehegatten behandeln zu lassen, steht der Übernahme dieser Kosten durch die Krankenversicherung nicht entgegen.

Da die…