Art. 168 ZGB
Im Allgemeinen
Jeder Ehegatte kann mit dem andern oder mit Dritten Rechtsgeschäfte abschliessen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Antizipierte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen2 Zitierungen
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2BGE 51_II_2672 Zitierungen01.01.1925 · 2 Zitierungen
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3BGE 52_II_1901 Zitierungen16.09.1926 · 1 Zitierungen
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4BGE 50_II_4361 Zitierungen04.12.1924 · 1 Zitierungen
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5Art. 163 Abs. 1 ZGB: ärztliche Behandlung durch den Ehegatten0 Zitierungen
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6Während des Scheidungsverfahrens abgeschlossener Erbvertrag0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung2 ZitierungenZKBER.2017.47· 22.08.2017 · 2 Zitierungen
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Vorsorgliche Massnahmen (Eheschutz)1 Zitierungen
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ZKBER.2017.471 Zitierungen10.11.2017 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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