Sachverhalt
Am 5. Oktober 1996 fand in den Straßen von Genf eine von der Vereinigung Intersquat organisierte Demonstration statt. Die Demonstranten versammelten sich am Kreisverkehr Rive und besetzten ein leerstehendes Geschäftsgebäude, das der UBS gehörte. Im Gebäude wurden Sachschäden verursacht. [B.], einer der Demonstranten, räumte ein, an der Demonstration teilgenommen und das Gebäude betreten zu haben, bestreitet jedoch, Sachschäden verursacht zu haben.
Das Polizeigericht von Genf verurteilte [B.] wegen Hausfriedensbruchs und Aufruhr zu einer Strafe von 10 Tagen Gefängnis mit einer Probezeit von 2 Jahren. Die Strafkammer des Genfer Obergerichts bestätigte die Entscheidung auf Berufung. [B.] legte daraufhin Beschwerde bei der Strafkammer des Bundesgerichts ein.
Erwägungen
Die Strafkammer prüfte die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 260 StGB, der den Aufruhr unter Strafe stellt. Sie erinnerte daran, dass eine Ansammlung eine Vereinigung von mehr oder weniger vielen Personen ist, die äußerlich als einheitliche Kraft erscheint und von einer drohenden Stimmung für die öffentliche Ruhe geprägt ist. Das Gericht erinnerte auch daran, dass kollektiv gegen Personen oder Eigentum verübte Gewalt eine objektive Voraussetzung für die Strafbarkeit darstellt.
Das Gericht befand, dass die [B.] zur Last gelegten Taten einen Aufruhr im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB darstellten. Es ging davon aus, dass die Ansammlung öffentlich gebildet worden war, dass die gegen fremdes Eigentum verübten Gewalttaten charakteristisch für die Feindseligkeit gegenüber den Eigentümern, die Gebäude unbewohnt lassen, waren und dass [B.] freiwillig an der Ansammlung teilgenommen hatte.
Das Gericht prüfte auch die Frage der Anrechnung der…