Sachverhalt

In dieser Sache hat Vollenweider, wohnhaft im Kanton Zürich, sein Fahrzeug im September 1962 für einige Monate außer Betrieb nehmen wollen. Er hat die Kontrollschilder des Fahrzeugs entfernt und an die kantonale Strassenverkehrsbehörde geschickt. Diese hat Vollenweiders Haftpflichtversicherung, die "Vaudoise Unfallversicherungskasse", über die Abgabe der Kontrollschilder informiert. Am 10. November 1962 fuhr Vollenweider sein Fahrzeug ohne Kontrollschilder, was zu einer Anzeige durch die Polizei führte. Das Bezirksgericht Dielsdorf und auf Berufung das Obergericht des Kantons Zürich haben Vollenweider wegen Fahrens ohne Kontrollschilder (Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 SVG) für schuldig befunden und mit einer Buße von 80 Franken bestraft. Sie haben ihn jedoch vom Vorwurf freigesprochen, ein Motorfahrzeug geführt zu haben, obwohl er wusste oder hätte wissen müssen, dass die obligatorische Haftpflichtversicherung nicht in Kraft war (Art. 96 Ziff. 2 SVG).

Erwägungen

1. Gemäß Art. 68 Abs. 3 SVG und Art. 8 Abs. 1 VVV wird die Versicherung nur dann ausgesetzt, wenn der Fahrzeughalter sowohl den Fahrzeugausweis als auch die Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde hinterlegt. Der Kassationshof ist jedoch der Auffassung, dass für die Aussetzung der Versicherung nur die Hinterlegung der Kontrollschilder wesentlich ist, da dies das einzige Mittel ist, um den Halter effektiv daran zu hindern, das Fahrzeug während der Aussetzung der Versicherung zu benutzen. Der Fahrzeugausweis hat in dieser Hinsicht nicht die gleiche Bedeutung.

Darüber hinaus verlangen die meisten Kantone nur die Hinterlegung der Kontrollschilder und nicht des Fahrzeugausweises, um die Versicherung auszusetzen. Das Gericht kann von dieser Praxis…