Sachverhalt
Die Krankenversicherer reichten bei der Kantonalen Paritätischen Vertrauenskommission Graubünden ein Gesuch um Sühneverhandlung gegen den Arzt Dr. med. P. ein. Sie verlangten, dass Dr. med. P. für das Jahr 2004 den Betrag von CHF 41'052.50 zurückzuerstatten habe. Die KPVK verpflichtete Dr. med. P., den Versicherern den Betrag von CHF 30'789.40 zurückzuerstatten. Gegen diesen Entscheid erhob Dr. med. P. Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Art. 56 KVG der Leistungserbringer seine Leistungen auf das Mass beschränken muss, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist. Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert und eine zu Unrecht bezahlte Vergütung zurückgefordert werden.
Das Bundesgericht überprüft seine bisherige Rechtsprechung, wonach auch die veranlassten Kosten in die Wirtschaftlichkeitskontrolle einbezogen werden müssen. Es kommt zum Schluss, dass nach dem Wortlaut, den Materialien und der Gesetzessystematik des Art. 56 Abs. 2 KVG nur die direkt vom Arzt in Rechnung gestellten Kosten (einschliesslich der von ihm abgegebenen Medikamente) in…