Sachverhalt

Die Schweizerische Schwerhörigen-Schule Landenhof (im Folgenden "Schule") hat in ihrer Einrichtung eine Sekundarstufe I-Abteilung eingerichtet, die es begabten hörgeschädigten Kindern ermöglicht, eine vorgymnasiale Ausbildung zu absolvieren. Mit Zustimmung des Erziehungsdepartements des Kantons Aargau hat die Schule ab dem Schuljahr 1974/75 auf Versuchsbasis auch hörende Schüler in diese Abteilung aufgenommen. Angesichts des Erfolgs dieses Experiments wurde die Zahl der hörenden Schüler schrittweise erhöht und erreichte 1977/78 ein Maximum von 19 hörenden Schülern gegenüber 16 hörgeschädigten Schülern.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) gewährte der Schule für das Geschäftsjahr 1976 Betriebskostenzuschüsse in Höhe von 1'091'214 Franken und für das Geschäftsjahr 1977 in Höhe von 1'141'122 Franken. Diese Entscheidungen enthielten keinen Rechtsmittelhinweis. Bei der Berechnung dieser Zuschüsse berücksichtigte das BSV, dass die hörenden Schüler die Schule nur als Externe besuchten, und schloss die damit verbundenen Kosten für das Internat anteilig aus. Diese Abzüge führten zu einer Reduzierung der kantonalen Zuschüsse um 57'530 Franken für 1976 und 50'028 Franken für 1977.

Die Schule stellte beim BSV einen Revisionsantrag, um diese abgezogenen Beträge zurückzuerhalten. Das BSV lehnte diesen Antrag ab. Daraufhin erhob die Schule Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI), das den Fall dann an das Eidgenössische Versicherungsgericht weiterleitete.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte zunächst seine Zuständigkeit für die Beschwerde. Es kam zu dem Schluss, dass der Rechtsmittelweg gegen den Entscheid vom 19. September 1978 trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung fristgerecht eingelegt worden war, gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie der Rechtssicherheit. Die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Juli 1977 ließ es hingegen offen, da dies für den Ausgang des Rechtsstreits keine Auswirkungen hatte.

In der Sache selbst befand das Gericht, dass die von der Invalidenversicherung an Institutionen gewährten…