Sachverhalt

Heinz Seger, geboren 1949, wurde am 18. Oktober 1971 für zwei Jahre in die Arbeitserziehungsanstalt Krekelhof in Herisau eingewiesen. Am 20. April/19. Mai 1972 verurteilte ihn das Bezirksgericht Steckborn zu 8 Monaten Gefängnis wegen wiederholter Diebstähle und anderer Delikte, wobei die Strafe in Form einer Unterbringung in einer Arbeitserziehungsanstalt zu vollstrecken war. Seger ist anschließend mehrmals aus verschiedenen Anstalten geflohen. Am 11. Juli/5. August 1974 lehnte das Bezirksgericht Steckborn seinen Antrag auf endgültige oder bedingte Entlassung aus der Arbeitserziehungsmaßnahme ab. Seger hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt.

Erwägungen

Gemäß Art. 100ter Abs. 4 StGB kann der Richter die vorzeitige Aufhebung der Arbeitserziehungsmaßnahme nur aus besonderen und zwingenden Gründen anordnen, wenn sich die Maßnahme vor Ablauf der 3-Jahres-Frist als erfolglos erweist. Im vorliegenden Fall geht aus dem Bericht der Anstalt Realta keine solche Begründung für einen vorzeitigen Abbruch der Maßnahme hervor. Die angeführten Umstände fallen in den Zuständigkeitsbereich der zuständigen…