Sachverhalt

F., ein internationaler Beamter, hat J. am 1. Juni 1998 als Hausangestellten eingestellt. F. hat J. nicht bei der Genfer Kantonalen Ausgleichskasse (die Kasse) angemeldet und keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Die Kasse hat F. später als Arbeitgeber für den Zeitraum vom 1. Juni 1998 bis 30. Juni 2008 registriert und die Zahlung von Beitragsrückständen von ihm verlangt. F. erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, die vom Kantonalen Sozialversicherungsgericht Genf abgelehnt wurde. F. erhob daraufhin eine öffentlich-rechtliche Beschwerde gegen dieses Urteil.

Erwägungen

Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde für unzulässig. Es vertrat die Auffassung, dass die in Art. 52 Abs. 1 AHVG vorgesehene Arbeitgeberhaftung ein Fall der "staatlichen Haftung" im Sinne von Art. 85 Abs. 1 Bst. a BGG ist. Daher ist die öffentlich-rechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens 30'000 Franken beträgt (oder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt). Im vorliegenden Fall betrug der Streitwert lediglich 25'740,85 Franken, was die Beschwerde unzulässig macht.

Das Bundesgericht vertrat eine weite Auslegung des Begriffs der "staatlichen Haftung", die nicht nur die Haftung öffentlich-rechtlicher…