Sachverhalt
Der Handelsregisterführer von Genf hatte die Amtsauflösung der Gesellschaft [Q. AG] angeordnet, nachdem er festgestellt hatte, dass diese keine Adresse mehr an ihrem satzungsmäßigen Sitz hatte. Die Gesellschaft beantragte anschließend die Aufhebung dieser Auflösung, was der Handelsregisterführer ablehnte. Die kantonale Aufsichtsbehörde gab der Beschwerde der Gesellschaft statt und ordnete dem Handelsregisterführer an, dem Antrag auf Aufhebung stattzugeben. Das Bundesamt für Justiz legte daraufhin Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Bundesgericht ein.Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde des Bundesamts für Justiz statt. Es vertrat die Auffassung, dass wenn eine Gesellschaft keinen rechtlichen Sitz mehr an ihrem satzungsmäßigen Sitz hat, der Handelsregisterführer ihre Amtsauflösung gemäß Art. 88a HRegV anordnen kann. In diesem Fall hat die Gesellschaft eine Frist von drei Monaten ab Veröffentlichung der Auflösung, um einen rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen und den Handelsregisterführer darüber zu informieren, um die Aufhebung der Auflösung zu erwirken (Art. 86 Abs. 3 HRegV).
Im vorliegenden Fall hatte die Gesellschaft [Q. AG] den Antrag auf Aufhebung ihrer Auflösung erst nach Ablauf der Drei-Monats-Frist gestellt. Das Bundesgericht befand, dass nach Ablauf dieser Frist die Gesellschaft die Aufhebung der angeordneten Amtsauflösung…