Sachverhalt

Am 16. November 1994 erteilte der Rechtsöffnungsrichter beim Kantonsgerichtspräsidium Zug der A. SA und der D. Establishment in der gegen M. R. gerichteten Betreibung aufgrund des Urteils des United States District Court, Southern District of New York, vom 25. Februar 1992, definitive Rechtsöffnung. M. R. erhob erfolglos Beschwerde gegen diesen Entscheid bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug. M. R. führt nun staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV und beantragt, den Entscheid der Justizkommission und den Rechtsöffnungsentscheid aufzuheben.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde ab. Es hält fest, dass die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach schweizerischem Recht zu beurteilen ist, da Art. 26 lit. b IPRG dies so vorsieht. Das Obergericht hat die Vereinbarung vom 19. Mai 1986 zwischen den Parteien nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt und ist zum Schluss gekommen, dass darin eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des United States District Court, Southern District of New York, enthalten ist.

Weiter erachtet das Bundesgericht die Auffassung des Obergerichts als nicht willkürlich,…