Sachverhalt
Das Bundesgericht entschied, dass Art. 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Organisation der Kantonalen Psychiatrischen Dienste und Wohnheime für psychisch behinderte Menschen des Kantons Graubünden (Psychiatrie-Organisationsgesetz, POG) gegen die Grundsätze der Gewaltenteilung und der Gesetzmässigkeit verstößt. Die Graubündner Kantonsverfassung überträgt die Kompetenz zum Erlass wichtiger Ausführungsvorschriften dem Grossen Rat, während die Regierung nur für das Ausführungsrecht minderer Bedeutung zuständig ist. Diese Kompetenzverteilung muss auch für die Gesetzesdelegation an selbständige Anstalten gelten. Die in Art. 12 Abs. 2 Satz 1 POG statuierte Delegation der gesamten Regelungskompetenz im Anstellungsbereich an die Verwaltungskommission der Psychiatrischen Dienste Graubünden genügt diesen Anforderungen nicht.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Graubündner Kantonsverfassung selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalten keine eigene Gesetzgebungskompetenz zuweist. Sie können daher nur gesetzgebend tätig werden, soweit ihnen die Regelungskompetenz gültig übertragen wurde. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 POG ist als Delegationsnorm zu verstehen. Die Kantonsverfassung lässt jedoch eine so weitgehende Rechtsetzungsdelegation im personalrechtlichen Bereich…